Allgemeine Mietbedingungen Roldo Rent GmbH
1. Mietvertrag
Der Mietvertrag wird zwischen der Firma Roldo Rent GmbH als Vermieter und dem Mieter für eine bestimmte Dauer geschlossen.
2. Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters
Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen und die Mietsache umgehend wieder an sich nehmen, wenn
- der Mieter oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragwidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belässt, oder die Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
- der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist oder Zahlungsaufschub beantragt hat;
- über das Vermögen des Mieters das Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist;
- der Mieter zwischenzeitlich verstorben ist oder seinen Wohnsitz innerhalb Österreichs aufgegeben hat.
3. Annullierungskosten
Tritt der Mieter unberechtigt von einem abgeschlossenen Mietvertrag zurück, kann der Vermieter unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Mietzinses für die durch Bearbeitung des Mietvertrages und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4. Ersatzkosten
Die Mietsache darf nur gemäß den vereinbarten Bestimmungen genutzt werden. Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung der Mietsache, etwa aufgrund eines vertragswidrigen Gebrauchs, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter Schadensersatz für die verloren gegangenen oder erheblich beschädigten Mietsachen in nachfolgender Höhe zu zahlen:
Smartcart | € | 550,00 | je Stück |
Sichterheitscontainer | € | 400,00 | je Stück |
Zwischenböden für SC | € | 20,00 | je Stück |
Roll-Container | € | 160,00 | je Stück |
Roll-Container-Böden | € | 20,00 | je Stück |
Roll-Container-Rücken | € | 25,00 | je Stück |
Rollbox | € | 120,00 | je Stück |
Flexbox | € | 265,00 | je Stück |
Computerbox | € | 50,00 | je Stück |
Computerbox-Deckel | € | 25,00 | je Stück |
Archivbox | € | 50,00 | je Stück |
Handige Jongens | € | 20,00 | je Stück |
Rollbretter - Kunststoff | € | 25,00 | je Stück |
Rollbretter - Gummi | € | 45,00 | je Stück |
Teckel | € | 390,00 | je Stück |
Clever move box | € | 30,00 | je Stück |
Clever move dolly | € | 40,00 | je Stück |
Omniroller ohne Zubehör | € | 360,00 | je Stück |
Omniroller Metallrahmen | € | 90,00 | je Stück |
Omniroller Frontalstange | € | 4,90 | je Stück |
Omniroller Lateralstange | € | 12,00 | je Stück |
Omniroller Zippelstange | € | 9,50 | je Stück |
Omniroller Elbaschiene | € | 12,00 | je Stück |
Omniroller Böden | € | 10,00 | je Stück |
Lager-Roldo, komplett mit 4 Böden | € | 135,00 | je Stück |
Ladesteg | € | 1800,00 | je Stück |
Screensaver | € | 25,00 | je Stück |
Schloss mit einem Schlüssel | € | 10,00 | je Stück |
5. Mietzeiten / Konditionen
Es gilt, Miettage sind Kalendertage.
Die Kosten für Ein- und Auslagerung sind 15,00 € pro Vorgang. Spezialrabatte, Lieferung und Umschlagskosten bei Großabnahmen werden speziell verhandelt und schriftlich vom Vermieter bestätigt. Das Material muss entsprechend der Rückgaberegelung retour geliefert werden und wie bei Abholung übergeben werden. Den Aufwand für Widerstapeln und Reinigung, bei Verschmutzung und Beklebung wird mit einer Aufwandvergütung von 35,00 € pro Stunde berechnet. Für OEMTV Mitglieder gewährt der Vermieter einen Rabatt von 10% auf die vereinbarten Abholmietpreise.
6. Nutzungsentschädigung
Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter als Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Gibt der Mieter die Mietsache zur Unzeit zurück, hat er die Entschädigung für einen vollen Monat zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterbleibt, die der Mieter zu vertreten hat, der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert.
7. Zahlung
7.1. Zahlungen sind in bar oder durch Überweisung und ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto des Vermieters oder durch Übergabe eines Schecks zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere eine Wechsel Entgegennahme bedarf einer besonderen vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Scheck- und Wechselhingaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet.
7.2. Verzugszinsen werden vom Vermieter mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank Austria berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Mieter eine geringere Belastung nachweist.
7.3. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sonderrechtsvermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Vermieter nicht anerkannter Gegenansprüche des Mieters nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
8. Haftung des Mieters / Gefahrübergang
8.1. Der Mieter bestätigt die Mietsache in einwandfreiem Zustand empfangen zu haben. Im Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht hat der Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr fernzuhalten, soweit es in seiner Macht steht.
8.2. Schäden an der Mietsache hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Schuldhafte Unterlassung verpflichtet den Mieter zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens.
8.3. Ab Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe (Gefahrübergang) trägt der Mieter die Verantwortung für die Mietsache, inklusive der Gefahr des Untergangs durch Brand oder Diebstahl. Der Mieter hat die Mietsache gegebenenfalls auf Verlangen des Vermieters gegen diese Risiken zu versichern.
8.4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die nach Gefahrübergang durch ihn, seine Familienmitglieder, Angestellten, Gehilfen, Besucher sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Unternehmer und Lieferanten verursacht werden, soweit er dies zu vertreten hat.
9. Haftung des Vermieters
9.1. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Auch im Übrigen haftet der Vermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich des Verhaltens seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
9.2. Der Vermieter haftet ebenfalls nicht für seinen Verzug, sofern dieser auf Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder auf dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen, (z.B. Betriebsstörungen), beruht.
9.3. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann nicht von dem Vermieter zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Vom Vermieter werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Mieter baldmöglichst mitgeteilt.
10. Anzeigepflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über eine eventuelle Beschlagnahme seiner Mobilien und Immobilien, sofern hiervon auch die an ihn vermieteten beweglichen Sachen, oder ein Teil davon betroffen ist, sowie über seinen Konkurs oder sein Vorhaben, seinen Wohnsitz innerhalb Österreichs aufgeben zu wollen, in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der die an ihn vermieteten Gegenstände verstrickt worden sind, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter umgehend das zuständige Vollstreckungsorgan zu benennen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort ist Wien.
11.2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich österreichisches Recht.
12. Sonstiges
12.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Mieters aus dem geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
12.2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Wien, Septermber 2015
Roldo Rent GmbH